Verkaufs-AGB für Unternehmer-Kunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Die nachfolgenden AGB gelten für Kunden der WECAUSE GmbH (nachfolgend: WECAUSE),
die selbst Unternehmer und Auftraggeber von WECAUSE sind.

  1. Geltungsbereich

  2. Unsere AGB gelten für alle Aufträge, die von WECAUSE für den Auftraggeber übernommen werden (z. B. Konzeption und Design, temporäre Architektur und technische Planung, Projekt­management, Film-/Fotoproduktion, Kommunikations­design, Online-Marketing, Controlling, Produktion, Logistik, Vermietung, Montage, Einlager­ung etc.). Im Falle einer laufenden Geschäftsverbindung gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Aufträge, auch wenn bei Folge­aufträgen nicht ausdrücklich auf diese AGB hin­gewiesen wird.

    Es gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB; die AGB des Auftraggebers gelten nicht. Das gilt auch für Regelungen in AGB des Auftraggebers, die den nachfolgenden AGB nicht ausdrücklich widersprechen, sondern diese nur ergänzen würden.


  3. Vertragsschluss und Vertragsergänzungen, Schriftform

  4. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von WECAUSE oder durch den Beginn der Auftragsdurch­führung zustande.

    Die von WECAUSE geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Auftragsbestätigung, dies gilt insbesondere für Konzeption, Design, Ausführung/Produktion, Statik, Preise und Liefertermine. Kommt der Vertrag stillschweigend durch den Beginn der Auftragsdurch­führung zustande, ist verbindlich, was von WECAUSE in einer Auftragsbestätigung bestätigt worden wäre. Vertragsergänzungen oder -veränderungen (z. B. Auftragserweiterung oder Liefertermin), Nebenabreden und Vorbehalte sind nur verbindlich, wenn sie in Textform von WECAUSE bestätigt wurden. Eine E-Mail wahrt die Textform im Sinne dieser AGB. Protokolle von Besprechungen, die WECAUSE erstellt und dem Kunden übermittelt, gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben; ihr Inhalt wird rechtsverbindlich, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen ab Zugang des Protokolls seinem Inhalt in Textform widerspricht.


  5. Informationspflicht des Kunden

  6. Der Kunde ist verpflichtet, WECAUSE alle insbesondere für die Beratung und Konzeption, Angebots­erstellung, Produktion und Durchführung des Auftrags erford­erlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Gestaltungswünsche, Nutzungsrechte (z. B. Lizenzen, Markenrechte) etc. rechtzeitig, vollständig, unentgeltlich und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Er wird WECAUSE über alle Tatsachen informieren, die für die Durchführung eines Pitches oder Auftrags von Bedeutung sind oder sein können; das gilt auch, sollten sich Tatsachen nachträglich ändern und diese Änderung relevant für die Durchführung des Pitches oder Auftrags sein. Der Kunde trägt alle Kosten, die dadurch ent­stehen, dass er seine Informationspflichten nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß erfüllt.

    Mit Zurverfügungstellung versichert der Auftraggeber, dass die Herausgabe der Informationen, Daten und Unterlagen etc. an WECAUSE und die beauftragte Verwendung und Bearbeitung durch WECAUSE, Schutzrechte Dritter (z.B. Urheber-, Kennzeichen-, Wettbewerbs- und/oder Persönlichkeitsrechte etc.) nicht verletzt. Sollten dennoch Schutzrechte Dritter verletzt worden sein, stellt der Auftraggeber WECAUSE von allen Ansprüchen frei, die der in seinen Rechten verletzte Dritte gegen WECAUSE sowie die Mitar­beiter, Freelancer und Zu­lieferer/Subunternehmer von WECAUSE erhebt. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der Rechtsver­folgung und -verteidigung.

  7. Sonstige Pflichten des Kunden sowie Haftungs­sonderregeln je nach Auftragsinhalt.


  8. a.  Temporäre Architektur

    Der Auftraggeber gewährleistet auf seine Kosten die ordnungsgemäße Zugänglichkeit, Befahrbarkeit und Bebaubarkeit des Aufbauortes / der Baustelle sowie ihre Eignung für Montage und Nutzung.

    Soweit nach dem Ermessen von WECAUSE die Hinzu­ziehung des eigenen Richtmeisters und von Hilfsper­­­sonal des Auftraggebers erforderlich ist, hat der
    Auftraggeber die Kosten zu tragen und die Helfer gegebenenfalls bei der zuständigen Berufsgenossen­­­schaft anzumelden.

    Der Auftraggeber haftet für alle Veränderungen an fliegenden Bauten, sonstigen Bauten, Sachen und Dienstleistungen etc. von WECAUSE, die er ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von WECAUSE durchführt. Das Gleiche gilt für alle Beschädigungen und Zerstörungen, soweit diese nicht allein auf gewöhnlicher Abnutzung beruhen. Er haftet auch für Schäden, die aus Einbauten von ihm oder von Dritten entstehen (z. B. Mobiliar, Technik, Küchen, Bühne etc.). Der Auftraggeber haftet für alle im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandenen Flurschäden. Er haftet nicht, wenn er einen Schaden nicht zu vertreten hat.



    b. Film- und Fotoproduktion

    Der Kunde hat die Konzeption sowie alle Entwürfe, Handlungs-/Ton- und Bildskizzen zur Umsetzung des Auftrags – soweit nicht ausdrücklich anders ver­einbart – binnen vier Arbeitstagen freizugeben. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Ent­würfe und Skizzen als freigegeben, wenn WECAUSE den Kunden auf diese Freigabefiktion hinweist.

    Aufgrund der hohen Produktionskosten von Film- und Fotoproduktionen hat der Kunde nach Freigabe grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Korrekturrunde, d.h. eine Nachproduktion. Ein solcher Anspruch besteht ausnahmsweise dann, wenn die Kosten bzw. die Kosten der Korrekturrunde/Nachproduktion sehr niedrig sind. WECAUSE übernimmt keine Haftung, sollten im Rahmen von Film- oder Fotoproduktionen die Schutzrechte ab­gebildeter Personen (z.B. unbeteiligte Passanten), Objekte (z.B. geschützte Gebrauchs- oder Kunstgegenstände) oder Gebäude (z.B. nächtliche Eiffelturm­beleuchtung) verletzt werden. Erwerb, Vergütung und ggf. Entschädigung von Nutzungsrechten für die filmische oder fotografische Nutzung von Personen, Objekten, Ge­bäuden oder sonstigen Schutzgegen­ständen (z.B. Bildmarke) obliegt stets dem Kunden.



    c. Online-Marketing

    Social Media Anbieter haben eigene Nutzungsbedingungen, auf die WECAUSE keinen Einfluss hat. Es ist möglich, dass Social Media Anbieter (z.B. Facebook) aufgrund dieser Nutzungsbedingungen oder aufgrund auch unberechtigter Beschwerden eines Nutzers eines Social Media Anbieters bestimmte Werbeinhalte dauerhaft oder zeitweilig entfernt.

    WECAUSE berücksichtigt die Nutzungsbedingungen der Social Media Anbieter soweit möglich. Es besteht jedoch keine Haftung von WECAUSE für den Fall,  dass ein Werbeinhalt vom Social Media Anbieter dauerhaft oder zeitweilig entfernt wird, weil Nutzungsbe­dingungen falsch ausgelegt werden oder sich Nutzer des Social Media Anbieters oder Dritte – egal ob berechtigt oder unberechtigt – gegen eine Werbemaß­nahme des Kunden ausgesprochen haben.



    d. Kommunikationsdesign

    (beachte § 10 vorletzter Absatz)


  9. Preise, Preisanpassung, Zahlungsziel, Skonto etc.

  10. Unsere Preise sind Netto-Euro-Preise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich ist die gesetzliche Umsatzsteuer in jeweiliger Höhe vom Auftraggeber zu bezahlen. Fällt bei Lieferungen ins Ausland (z. B. Schweiz) zusätzlich zur deutschen auch ausländische Umsatzsteuer an, ist auch die ausländische Umsatzsteuer vom Auftraggeber zu zahlen. Zusätzlich zum Netto sind Nebenkosten und öffentliche Abgaben, insbesondere Verpackungs-/Transportkosten, Versicherungsprämien, Zoll, Montage- und Lagerungskosten vom Auftraggeber zu tragen. Beide Parteien werden sich gegenseitig unterstützen um eine doppelte Umsatzsteuerbelastung zu vermeiden oder zu minimieren.

    Steigen während der Auftragsdurchführung kalku­lations- oder preisrelevante Rohstoff- oder Einkaufpreise um mehr als 3%, so kann WECAUSE den vereinbarten Nettopreis angemessen erhöhen. Das Gleiche gilt, wenn die Kosten aufgrund nachträglicher Änderungswünsche des Auftraggebers ansteigen. Nebenkosten (z.B. Zölle, GEMA-Abgaben, Abgaben Künstlersozialkasse, Reisekosten, Logistik, Versicherung etc.) werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

    Wird ein Auftrag vor oder während der Ausführung wirksam durch Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung beendet, so steht WECAUSE die ungekürzte Ver­gütung für bereits ausgeführte Arbeiten zu und zusätzlich ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des Netto-Wertes der noch nicht ausgeführten Leistungen. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wird dadurch nicht ausgeschlossen (z.B. Miet­kosten für nicht mehr stornierbare Location). Der pauschale Schadensersatz ist anzupassen, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Schaden von WECAUSE unter 20% des Netto-Wertes der aus­geführten Leistungen liegt.

    Vereinbarte Preise (z. B. Stunden-/Tagessätze) gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag bzw. die jeweils vereinbarte Vertragsdauer. Kostenvoranschläge bzw. Schätzungen eines Zeitaufwands und von Kosten sind stets unverbindlich. WECAUSE be­­­­müht sich stets, bei der Durchführung eines Auftrags Kostenschätzungen oder vereinbarte Budgets einzuhalten; dies kann aber nicht für jeden Fall garantiert werden. WECAUSE wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald absehbar ist, dass die Kosten eines Auftrags um mehr als 15% nach oben abweichen werden.

    Jede (Teil-)Leistung von WECAUSE gilt als vom Kunden abgenommen, sobald sie dem Kunden zur Verfügung steht und der Kunde in Textform darauf hingewiesen worden ist, dass nach dem Verstreichen einer angemessenen Frist ohne Widerspruch gegen die Abnahme, diese als erklärt gilt. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus der Natur der Leistung etwas anderes ergibt, gilt eine Frist von einer Kalenderwoche als angemessene Frist.

    Rechnungen sind spätestens 14 Kalendertage nach Zugang ohne Skonto zahlbar. Eine Zahlungsforderung ist ab dem 15. Kalendertag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

    Angemessene Vorschüsse und Zwischenabrechnungen sind stets zulässig – insbesondere bei kostenintensiven Maßnahmen (z.B. Film-/Fotoproduktion). WECAUSE kann 100% Vorkasse fordern, Zahlungsaufschübe und/oder Ratenzahlungsvereinbarungen widerrufen oder Leistungen ganz oder teilweise zurückbehalten, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers und/oder seine Zahlungsfähigkeit verschlechtert oder sich Zahlungsrückstände dieses Auftraggebers aus anderen Aufträgen bei WECAUSE angesammelt haben.

    Der Auftraggeber kann nur Ansprüche gegen WECAUSE aufrechnen, soweit diese rechtskräftig ausgeurteilt oder unbestritten sind. WECAUSE kann mit allen Ansprüchen gegen Forderungen des Auftraggebers aufrechnen.


  11. Leistungstermine und Verzug

  12. Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, nachdem WECAUSE umfassend, rechtzeitig, vollständig, wahrheitsgemäß und in gut lesbarer Form auf Deutsch oder Englisch über alle re­levanten Tatsachen vom Auftraggeber in Text­form informiert worden ist.

    Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, WECAUSE eine angemessene Nachfrist zu setzen – in der Regel 14 Kalendertage. Wird die Nachfrist von WECAUSE versäumt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurückzutreten.

    WECAUSE kommt nicht in Verzug, wenn eine Ver­zögerung durch Ausführungsvorgaben oder nach­trägliche Änderungswünsche des Auftraggebers oder durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände oder Hindernisse verursacht oder mitverursacht worden ist. Die Nachbesserungsfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt oder der unvorhersehbare oder unvermeidbare Umstand bzw. das Hindernis andauern. Hat WECAUSE eine Verzögerung nicht zu vertreten, ist der Auftrag­geber nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.

    Sollte es trotz Abs. 2 zu einer Haftung für Verzugsschäden kommen, tritt eine solche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei jeder schuldhaft ver­ursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ein. Jede Verzugshaftung ist beschränkt auf (a) den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und (b) die doppelte Netto-Auftragssumme.


  13. Auftragsdurchführung und Subunternehmer

  14. WECAUSE ist jederzeit berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen auch durch Dritte ausführen zu lassen. WECAUSE ist verpflichtet, diese Dritten sorgfältig auszuwählen und anzuweisen.

    Vorbehaltlich anderer Vereinbarung ist WECAUSE berechtigt, Leistungen Dritter für die Vertragsdurch­führung im Namen und mit Vollmacht des Kunden auf dessen Rechnung zu beauftragen.


  15. Eigentumsvorbehalt

  16. Lieferungen und Leistungen bleiben Eigentum von WECAUSE bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Sie dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit über­eignet werden. Der Auftraggeber hat WECAUSE un­verzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die WECAUSE gehörenden Lieferungen und Leistungen erfolgen.

    Zu Weiterveräußerung der Lieferungen und Leistungen von WECAUSE ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber hiermit an WECAUSE ab. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Betrages, der gegenüber WECAUSE bestehenden, offenen For­der­ung. WECAUSE nimmt diese Abtretung an. Über­­steigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von WECAUSE um mehr als 10%, so wird WECAUSE auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach eigener Auswahl freigeben.

    Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber WECAUSE die zur Geltend­machung von dessen Rechten gegen die Kunden des Auftrag­gebers erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen unverzüglich heraus­zugeben.

    Bei Be- oder Verarbeitung der Liefergegenstände und sonstigen Leistungen, die im Eigentum von WECAUSE stehen, ist WECAUSE als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verar­beitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist WECAUSE auf den Miteigentumsanteil in Höhe des Brutto-Rechnungswerts der Lieferungen und Leistungen beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt weiter als Vorbehaltseigentum.


  1. Vermietungen, Nutzungsüberlassung

  2. Soweit der Auftraggeber Sachen oder Bauten von WECAUSE anmietet, tritt er bereits jetzt sämtliche Ansprüche, die ihm aus einer Untervermietung oder sonstigen Nutzungsüberlassung an Dritte zustehen an WECAUSE ab; WECAUSE nimmt diese Abtretung an.Die verschuldensunabhängige Haftung von WECAUSE für anfängliche Mängel gem. § 536a BGB wird aus­geschlossen.Der Auftraggeber hat angemietete Bauten und/oder Gegenstände sorgsam zu behandeln, insbesondere Zeltdächer sofort von Schnee zu räumen (Schneelast) und in Fällen höherer Gewalt alles Zumutbare zu unternehmen, um jeden Schaden abzuwenden. Eingetretene Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Jede Untervermietung oder sonstige Nutzungsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen, schriftlichen Zustimmung von WECAUSE.

    Der Kunde ist selbst für alle mit- und eingebrachten Gegenstände, Wertsachen, Unterlagen und Daten ver­antwortlich. Mitgebrachte Gegenstände (z.B. Dekoration) müssen zertifiziert sein (z.B. richtige Brandschutzklasse). Der Kunde haftet für Schäden, die durch von ihm eingeladene oder eingelassene Dritte verursacht werden.
    Die Mietzeit beginnt mit dem ersten Tag der Montage und endet mit dem Tag des vollständigen Abbaus des Mietgegenstandes. Ist keine Mietzeit vereinbart, kann das Mietverhältnis vom Mieter und WECAUSE unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Endes eines Kalendermonats gekündigt werden.


  3. Gewährleistung

  4. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Liefer­ungen und Leistungen sowie von Entwürfen, Prototypen, Druckvorlagen und sonstigen Vor- und Zwischenerzeugnissen unverzüglich zu prüfen und bei Mangelfreiheit freizugeben. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über.

    Sichtbare Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Erhalt der Lieferungen und Leistungen in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind innerhalb einer Woche ab Entdeckung anzuzeigen, andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als mangelfrei genehmigt.

    Bei berechtigten Mängelrügen ist WECAUSE nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatz­lieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt WECAUSE dieser Pflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wieder­holten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber die Ver­gütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht bei unwesentlichen Mängeln. Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung können von WECAUSE ver­weigert werden, wenn diese unmöglich oder mit un­verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

    Mängel eines Teils der Lieferungen und Leistungen berechtigten nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferungen und Leistungen, es sei denn, dass die mangelfreie Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

    Bei größeren Produktionsmengen (z. B. Flyer etc.) können Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Auflage nicht beanstandet werden.

    Gestaltungsvorgaben, Texte und andere Daten, Datenträger oder sonstige Zulieferungen des Auftraggebers muss WECAUSE nicht prüfen. Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. WECAUSE ist berechtigt aber nicht verpflichtet, eine Kopie der zugelieferten Gestaltungen und Daten zu archivieren.

    Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von WECAUSE auf ihre rechtliche Zulässigkeit, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Ur­heber-, Geschmacksmusterrecht, zu prüfen. WECAUSE ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässig­keit verpflichtet; entsprechend haftet WECAUSE nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    Die Gewährleistungsrechte des Kunden verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ist die Einsatzdauer der Leistung von WECAUSE kürzer als ein Jahr (z.B. Weihnachtskampagne), endet die Gewährleistungsfrist an dem Tag, ab dem die Leistung von WECAUSE der Öffentlichkeit nicht mehr zugänglich ist.
    Diese Fristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch WECAUSE, welche nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.


  5. Urheberrechte

  6. Sämtliche Lieferungen und Leistungen von WECAUSE sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geschützt, dessen Regelungen vereinbart sind, auch wenn die erforderliche Gestaltungs- und Schöpfungshöhe nicht erreicht sein sollte. Dies gilt auch für Konzeptionsleistungen, Vorentwürfe und Scribbles, Skizzen und Negative etc. von WECAUSE im Rahmen von Pitches. Ideen, Vorschläge und Gestaltungsan­weisungen/-vorgaben des Auftraggebers haben keinen Einfluss auf das Urheberrecht oder die Vergütung von WECAUSE; es entsteht dadurch keine Miturheberschaft an der Kreativleistung von WECAUSE.

    Vorbehaltlich individueller Vertragsvereinbarungen überträgt WECAUSE dem Auftraggeber das einfache Nutzungsrecht an allen Lieferungen und Leistungen soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist. Die Übertragung ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Erfüllung sämtlicher WECAUSE gegen den Auftraggeber aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Nutzt der Kunde die Lieferungen und Leistungen von WECAUSE über den vertraglich vereinbarten Zweck bzw. das erworbene Nutzungsrecht hinaus, ist diese Nutzung gesondert angemessen zu vergüten, das gilt insbesondere, für eine Zweitver­wertung/-veröffentlichung, Nachdrucke, Datenduplizierung, Nach­­zeichnen / Nachstellen / Nachpro­duktion und auch jede nur interne Nachverwertung beim Kunden.

    Das Bearbeitungsrecht und alle weiteren bekannten oder unbekannten Nutzungsarten bleiben bei WECAUSE. Auch die nur teilweise Nutzung von Leistungen, z. B. nur eines Filmausschnitts oder Standbilds aus einem Werbefilm, gilt als Bearbeitung.

    Soweit Leistungen von WECAUSE ganz oder teilweise im Wege des Bild-/Ton-/FilmComposing, der Bild-/Ton-/Film-Montage oder -Collage zu einem neuen ur­heberrechtlich geschützten Werk verarbeitet werden, ist dies nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von WECAUSE zulässig. Soweit die verwendeten, kreativen Leistungen von WECAUSE prägend für das neue Werk sind, behält sich WECAUSE vor, seine Zustimmung von einer angemessenen Vergütung ab­hängig zu machen.

    Ausgeschlossen von der Rechtsübertragung ist das Knowhow von WECAUSE, insbesondere Software, Quellcodes, Planungs-/Herstellungsverfahren, Koordination/Ablauf der Kreativprozesse, Konzeptionsme­thoden, Bildentwicklung und -bearbeitungsmethoden etc.

    Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur nach vorheriger, schriftlicher Zustimmung von WECAUSE zulässig.

    WECAUSE ist berechtigt die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und konkret mit den im Rahmen eines Projekts gestalteten Lieferungen und Leistungen unter Verwendung des Logos des Auftraggebers öffentlich bekannt zu machen und damit zu werben (Internet, Presse etc.). Der Auftraggeber erteilt insofern bereits jetzt sein Einverständnis. Vorbehaltlich anderer Verein­barungen ist WECAUSE berechtigt, auf allen Werbemitteln, Filmen, Bildern etc. als Urheber genannt zu werden.


  7. Haftung

  8. WECAUSE haftet für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden bei eigenem Verschulden und für ein Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

    Werden wesentliche Vertragspflichten verletzt, haftet WECAUSE auch im Falle leichter Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. WECAUSE haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und nicht für entgangenen Gewinn.

    Gleiches gilt bei einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie bei Ansprüchen aus dem Produkt­haftungsgesetz.

    Die Haftung von WECAUSE ist auf den vertrags­typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle Schadensersatzansprüche, auch solche aus Verzug und Verschulden bei Vertragsschluss, verjähren innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Lieferungen und Leistungen, ausgenommen bei Vorsatz und arglistiger Täuschung.

    Soweit der Auftraggeber beabsichtigt, die Lieferungen und Leistungen von WECAUSE (auch) außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden, haftet WECAUSE nur für die Einhaltung deutscher Standards in rechtlicher (z. B. Produkthaftung, Urheber-/Persönlichkeitsrechte, Wettbewerbsrecht etc.) und technischer Hinsicht (z. B. statische Anforderungen, Brandschutz verbauter Materialien, Stromanschlüsse/-stärke, TÜV und ähnliche Prüfverfahren etc.).

    Im Übrigen ist die Haftung von WECAUSE ausgeschlossen.


  9. Gegenseitige Verschwiegenheit

  10. WECAUSE und der Auftraggeber sind sich gegenseitig zur Verschwiegenheit über die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen und Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

    Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass mit seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verschwiegenheitsvereinbarung geschlossen wird.


  11. Datenschutz

  12. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (z.B. Name/Firma, Beruf, ggf. Geburtsdatum, Beruf, Anschrift und Kontaktdaten (Telefon, Fax, Email), Handelsregistereintragung, Kontoverbindung, Kredit­karten, gesetzliche und gewillkürte Vertreter, An­sprechpartner mit Kontaktdaten, Social-Media-Accounts mit Zugangsdaten und Website mit Zugangsdaten von WECAUSE zum Zwecke der Vertragsdurchführung sowie für eigene geschäftliche und Werbezwecke erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. WECAUSE verpflichtet sich, alle Daten vor dem Zu­griff unberechtigter Dritter zu sichern und Daten nur und nur soweit für die Vertragsdurchführung erforderlich an Dritte weiter zu geben. Der Kunde kann diese Zustimmung jederzeit in Textform widerrufen.

    Der Kunde versichert, dass alle von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten erhobenen, gespeicherten, verarbeiteten und/oder übermittelten Daten entsprechend den Bestimmungen der DSGVO behandelt wurden, dass alle erforderlichen Zustimmungen der Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung dieser Daten durch WECAUSE im Rahmen des Leistungserbringung von Pitch bis Auftragserfüllung keine Datenschutzvorgaben verletzt.


  13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

  14. Auf alle Aufträge, die WECAUSE übernimmt, ist deutsches Recht exklusiv des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Dies gilt auch für die Einbeziehung- und Wirksamkeitsprüfung dieser AGB.

    Für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber sind die Gerichte im Bezirk Stuttgart international und örtlich ausschließlich zuständig.


  15. Salvatorische Klausel

  16. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Klausel ist durch eine wirk­same Klausel zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinngehalt der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.